WTTV: Austragungsverbot für Turniere bis 15.08.2021 mit Ausnahmen

______________________________________________________________

Beschlussfassung des Vorstands für Sport des WTTV (29.04.2021)
Der Vorstand für Sport des WTTV hat am 27.4.2021 per Umlaufverfahren folgenden einstimmigen Beschluss gemäß WO M 2 (hier: Punkt 8) und M 4 gefasst:
1. Für Turniere (Einzelmeisterschaften, Ranglistenspiele, andro WTTV-Cup, offene Turniere), Pokalwettbewerbe und Mannschaftsmeisterschaften (Jugend 13/15) besteht weiterhin ein Austragungsverbot bis zum 15.8.2021.
Ausnahmen und Hinweise:
  a) Beim Sommer-Team-Cup des DTTB (in Zusammenarbeit mit myTischtennis) handelt es sich nicht um eine Veranstaltung des WTTV, welche der Vorstand für Sport erlauben oder verbieten dürfte. Insofern ist sowohl Spielern als auch Vereinen die Teilnahme an diesem Wettbewerb freigestellt – natürlich auf eigenes Risiko.
  b) Die (nachträgliche) Austragung des andro WTTV-Cup-Finales 2020 ist ebenfalls gestattet. Die Entscheidung hierüber obliegt    dem Vorstand für Sport (in Abstimmung mit dem Präsidium).
  c) Freundschaftsspiele sind zwar offizielle Wettbewerbe im Sinne der WO (A 11.3.3), unter-liegen aber – genau wie vereinsinterne Veranstaltungen – üblicherweise nicht der Kontrolle des Verbandes. Die Austragung liegt deshalb allein im Ermessen und der Verantwortlichkeit der jeweiligen Vereine und ihrer Spieler.
2. Dieser Beschluss gilt sowohl für den WTTV als auch für den Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Kreise.
3. Die zuständigen Stellen in den Bezirken und Kreisen dürfen den jeweiligen Endtermin für die Vereins-, Termin- und Mannschaftsmeldung im Rahmen des eigenen Ermessens verlegen. (Wichtiger Hinweis: Die Rasterzahlen des Verbandes stehen spätestens am 20.6.2021 fest. An diesem Tag endet die Einflussmöglichkeit der Bezirke und Kreise.)
4. Der Vorstand für Sport behält sich vor, das Austragungsverbot ganz oder teilweise (ggf. auch regionsbezogen) aufzuheben, sofern dies unter Berücksichtigung der Vorgaben der politischen bzw. kommunalen Entscheidungsträger zulässig ist.
Die Beschlussfassung erfolgte im Rahmen der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Vorstands für Sport (hier besonders: Punkt IV Abs. 3 und 4), wurde dem Präsidium des WTTV zur Kenntnis-nahme übermittelt und genügt insoweit auch den Bestimmungen des § 54 der Satzung des WTTV.


gez. Lars Czichun
Westdeutscher Tischtennis-Verband e.V.